RECHTLICHE REGELUNG

Gesetzliche Grundlagen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

 Die EuInsVO Nr. 1346/2000 regelt im Art. 3, dass für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedsstaates der EU zuständig sind, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Mit der Verlegung des Wohnsitzes und des hauptsächlichen Interessenmittelpunktes nach Lettland wird dementsprechend das lettische Insolvenzgericht zuständig. So kann dort wirksam – auch im Hinblick auf deutsche Gläubiger und deutsches Recht – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Nach Art. 16 EuInsVO Nr. 1346/2000 wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – wenn das Insolvenzgericht in Lettland zuständig ist – auch in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung der Verfahrenseröffnung wirksam getroffen ist.

Gesetzliche Grundlagen für den Verfahrensverlauf

 Gemäß Art. 17 EuInsVO Nr. 1346/2000 entfaltet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Lettland ohne weitere Förmlichkeiten in jedem anderen Mitgliedsstaat ihre Wirkungen (dies bezieht sich beispielsweise auf das Verbot weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen etc.).

Gesetzliche Grundlagen für die Restschuldbefreiung

 Art. 25 EuInsVO Nr. 1346/2000 regelt, dass die im Rahmen der Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des lettischen Insolvenzgericht (und so auch eine Restschuldbefreiung) in allen anderen Mitgliedstaaten (und so auch in Deutschland) anerkannt werden.

Entscheidungen deutscher Gerichte

 Die vorgenannten gesetzlichen Grundlagen werden von deutschen Gerichten auch genau so umgesetzt. So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 18.9.2001 Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00 geurteilt, dass – wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen Insolvenzordnung grundsätzlich entspricht (und dies gilt auch für das englische Insolvenzrecht) – eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch in Deutschland anzuerkennen ist, selbst wenn die Fristen zur Restschuldbefreiung kürzer sind als in Deutschland.